Standpunkt der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschland (NIVD)

Im Nachgang der mit Vertretern der anderen Verbände im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jüngst geführten Gespräche zu den europäischen Reformansätzen im Insolvenzrecht hat die Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschland den beigefügten Standpunkt zur Diskussion über die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens verfasst.

Die über viele Jahre seit Einführung der InsO gewachsene Sanierungskultur darf nicht leichtfertig durch die Schaffung eines gesonderten Sanierungsverfahrens aufgegeben werden. Gerade die Erfolge und Veränderungen durch das ESUG zeigen, dass bereits große Schritte gegangen wurden. Die bisherigen Vorschläge der EU-Kommission (COM(2014) 1500 final und COM(2015) 468 final) werden in Deutschland weitestgehend erfüllt. Gerade im Vergleich zu vielen anderen Mitgliedsstaaten kann dem deutschen Sanierungsrecht eine hohe Effektivität bescheinigt werden.
Wie bereits im Rahmen der kommenden Evaluation des ESUG geplant, können einfache Erweiterungen des bisherigen Systems von gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren die Effizienz und Geschwindigkeit von Sanierungen erhöhen, die Sanierungskultur weiter verbessern und Missbräuche verhindern, ohne die Aufbauarbeit der letzten Jahrzehnte zu gefährden.
Die NIVD hält daher folgende Maßnahmen zur Anpassung und Ergänzungen des bestehenden Rechts für wünschenswert:

I. Umbenennung der InsO zur SanO
Die häufig beschriebene psychologische Hürde vor dem Gang zum Insolvenzgericht soll durch die Umbenennung der Insolvenzordnung zur Sanierungs- und Insolvenzordnung und die weitgehende Ersetzung des Begriffes Insolvenz erfolgen. Zukünftig kann man beim Sanierungsgericht einen Sanierungsantrag usw. stellen.

II. Erweiterung und Straffung des Planverfahrens im vorläufigen Verfahren
Ein Planverfahren kann bereits im Antragsverfahren durchgeführt werden. Auch wenn es einiger Modifikationen des jetzigen Verfahrensrechts für Insolvenzplänebedarf, soll zu Beginn des bisherigen Antragsverfahrens ein Planverfahren begonnen und bereits im „Antragsverfahren“ zum Abschluss gebracht werden können. Ein solches Verfahren endet mit der Bestätigungsentscheidung des Gerichts nur für die beteiligten Gläubiger, ohne dass es zur Eröffnung des Insolvenz-/ Sanierungsverfahrens mit allen seinen Wirkungen kommt. Abgesehen von vielen Vorteilen, damit Eigen- und Schutzschirmverfahren weiter aufzuwerten und zu beschleunigen, löst dies auch das Problem des Scheiterns von vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren. Nach einem Scheitern mündet das Verfahren in einem traditionellen Regelverfahren mit allen bisherigen Sanierungs- und Liquidationsmöglichkeiten.

III. Ermöglichung partieller Verfahren
Sanierungsverfahren unter Einbeziehung lediglich bestimmter Gläubigergruppen stellen eine Bereicherung dar. Insbesondere finanzwirtschaftliche Restrukturierungen wären so einfacher. Warum sollen Lieferanten, Vermieter oder Arbeitnehmer beteiligt werden, wenn eine Lösung auf der Finanzierungsseite möglich ist? Eine Herausforderung könnte hier die Gruppenbildung darstellen. Wir schlagen insoweit vor, sich an einem bestimmten Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten als Mindestvoraussetzung für eine Beteiligung (bspw. mindestens 2,5% der Gesamtverbindlichkeiten) zu orientieren. Spätestens nach Scheitern des Sanierungsverfahrens wären sodann – wie bislang – ab Eröffnung alle Gläubiger einzubeziehen.

IV. Zugangsvoraussetzung
Wie sich auch in vielen missglückten ESUG-Fällen zeigt, hat es sich nicht bewährt, ein Sanierungsverfahren ohne das Erfüllen von qualitativen Merkmalen zu beginnen. Zu häufig diente die Verfahrenswahl unterzuordnenden Interessen oder der Steuerung der Beteiligten. Wie bereits häufig auch für Eigenverwaltungsverfahren gefordert, bedarf es auch für Sanierungsverfahren der gleichen Eintrittshürden, wie dies für sonstige Eigenverwaltungsverfahren breit gefordert wird. Eine Mindestvoraussetzung sollte dabei die laufende Zahlung von Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern darstellen. Zudem muss bereits drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, um das Verfahren beginnen zu können.

V. Einbindung der Gerichte
Trotz des Wunsches Gerichte möglichst wenig einzubinden, besteht in der Diskussion mittlerweile Konsens, jedenfalls das Sanierungsergebnis gerichtlich bestätigen zu lassen, um eine hinreichende Verbindlichkeit zu erreichen. Die frühzeitige Einbeziehung der Gerichte schafft aber auch Sicherheit für alle Beteiligten hinsichtlich der Qualität des zu sanierenden Unternehmens. Zweifelsohne sollte eine Entscheidung über die Zulassung in einem Eilverfahren erfolgen. Prüfungsgegenstand sind dann die vorgenannten Zugangsvoraussetzungen. Da die NIVD dieses Sanierungsverfahren als Erweiterung der Eigenverwaltungsverfahren begreift, wäre die gerichtliche Prüfung des Zugangs sowie des Sanierungsergebnisses zeitnah möglich.

VI. Kein besonderer Gerichtsstand
Die häufig geäußerte Kritik an den Insolvenzgerichten ist in seiner Pauschalisierung nicht hinnehmbar. Das gerne transportierte Bild von überforderten und fachlich nicht auf die Situation vorbereiteten Insolvenzrichterinnen und -richtern hat mit der Realität wenig gemein. Der Ruf nach einer Verlagerung der Zuständigkeit an die Oberlandesgerichte oder die Kammern für Handelssachen ist wenig praxisgerecht und sachlich wenig förderlich. Die NIVD spricht sich für eine Beibehaltung der Zuständigkeit der Amtsgerichte aus, wobei sie zukünftig Sanierungsgerichte genannt werden würden. Gleichfalls schlagen wir vor, dass in Sanierungsfällen, das Gericht auf Antrag um ehrenamtliche Richter mit besonderen sanierungsrechtlichen Kenntnissen ergänzt werden sollte – vergleichbar mit Handelsrichtern.

VII. Leistungswirtschaftliche Sonderrechte sollten den bisherigen Sanierungsverfahren vorbehalten bleiben
Leistungswirtschaftliche Restrukturierungen werden bisher schon hinreichend durch die InsO ermöglicht. Durch die bisherigen Regelungen werden ab Eröffnung große Eingriffe in die bestehenden Verträge zugelassen, um das Unternehmen zu retten. Gleichzeitig werden die meisten Sanierungen durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes finanziert. Organe und Gesellschafter haben in der Regel keine Gewissheit über den Bestand ihrer Position, wenn sie keinen erneuten Beitrag zum Erhalt leisten. Das bestehende System und seine Risikoverteilung halten wir für interessengerecht. Insbesondere die teilweise geforderte Vorverlagerung von insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechten von Arbeits- oder Mietverhältnissen würde zu einer nicht hinnehmbaren Aufweichung des Vertragsrechts führen.

VIII. Ermöglichung eines Moratoriums
Da nach unserer Auffassung ein Sanierungsverfahren nach Stellung eines Sanierungsantrags bei Gericht erfolgt, sollte zumindest für die beteiligten Gläubiger auch ein Moratorium (Kündigungs- und/oder Vollstreckungsverbot) gelten können, sofern es vom Schuldner beantragt wird.

IX. Kürzung der Verfahrensdauer
Ein neu zu schaffendes Sanierungsverfahren sollte innerhalb weniger Wochen zu einem Abschluss führen. Hier erscheint uns ein Gesamtzeitraum von einem Monat für möglich und erstrebenswert. Dies wird durch eine Straffung des Planverfahrens im Antragsverfahren möglich. Insbesondere bei partiellen Verfahren ist dies realistisch. Bei der Bestimmung der Maximaldauer sollte man sich am Schutzschirmverfahren mit drei Monaten orientieren.

X. Überwachung des Verfahrens/Aufwertung des Sachwalters
Da ein solches Sanierungsverfahren stets vom Unternehmen selbst beantragt wird, wird dort bereits hinreichende beratende Sanierungskompetenz vorhanden sein. Darüber hinaus soll das Gericht wie in jetzigen Eigenverwaltungsverfahren einen Sachwalter bestellen, dessen Rechte weitestgehend mit den bisherigen übereinstimmen. Hilfreich wäre sicherlich die Aufwertung der formalen Stellung durch Moderationskompetenzen, die zu schnelleren Sanierungserfolgen beitragen werden.


Berlin, 06. Juni 2016
gez. der Vorstand der NIVD
Dr. Susanne Berner Dr. Hubertus Bartelheimer Dr. Robert Schiebe