Schutzschirmverfahren
Mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde mit dem § 270b der Insolvenzordnung eine wesentliche Veränderung im Insolvenzrecht geschaffen.
Mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren wird dem Unternehmen in der Krise die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Insolvenzplan auszuarbeiten, auf dessen Basis eine Entschuldung des Unternehmens erreicht und eine nachhaltige Unternehmensneuausrichtung ermöglicht werden. Durch eine frühzeitige Einbindung und enge Zusammenarbeit mit den Gläubigern wird dem Schuldner - bei größtmöglicher Autonomie - die Chance auf eine geordnete Sanierung gegeben.
Dabei bietet das Schutzschirmverfahren durch seine gesetzliche Verankerung und der gerichtlichen Aufsicht eine Sanierungsmöglichkeit, die mit einer großen Rechtssicherheit für alle Beteiligten einhergeht. Das Schutzschirmverfahren basiert auf einer konstruktiven, professionellen, vor allem aber transparenten und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem sich in der Krise befindlichen Unternehmen, den Gläubigern, dem Sachwalter und dem Insolvenzgericht.
Aufgrund unserer betriebswirtschaftlichen Expertise, vereint mit juristischer Kompetenz, sind wir in der Lage, ein solches Sanierungsverfahren von der Lageanalyse, der Strategie- und Maßnahmenentwicklung bis hin zur Gestaltung eines Insolvenzplans und dessen Umsetzung zu begleiten.